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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

AUTOVERLEIH RENTO, INHABER DR. WOLFGANG EBNER, MBA

1. ALLGEMEINES
Der Mieter bestätigt, von der Vermieterin den Mietwagen in betriebs- und verkehrssicherem Zustand, mit vollständigem Zubehör, Papieren, Beschädigungen lt. Schadensblatt, unverletzter Tachoplombe und vollem Tank übernommen zu haben. Er verpflichtet sich das Fahrzeug im selben Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarte Zeit zurückzugeben. Der Mieter ist berechtigt, das Fahrzeug in verkehrsüblicher, schonender Weise zu benützen. Hiebei hat er die Betriebsanleitung des Fahrzeuges genau einzuhalten. Treibstoff zu Lasten des Mieters.

2. AUSLANDSFAHRTEN
sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin zulässig. eine mündliche Mitteilung an die Vermieterin sowie mündliche Zustimmung gelten als nicht erteilt. Das Personal der Vermieterin ist nicht berechtigt, mündlich Zustimmungen für Auslandfahrten zu erteilen. Eine verbindliche Zustimmung für Auslandsfahrten erfolgt ausschließlich auf dem von Mieter und Vermieterin Unterfertigten Mietvertrag. Auflagen der Vermieterin über die Benützung des Fahrzeuges im Ausland sind Bestandteil des Mietvertrages. Auch bei schriftlicher Zustimmung der Vermieterin haftet der Mieter für BESCHÄDIGUNG oder VERLUST des Mietfahrzeuges DURCH KRIEGSEREIGNISSE, UNBEKANNTE GEGNER ODER BESCHLAGNAHME.

3. BERECHTIGUNG ZUM LENKEN
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, oder von den im Mietvertrag namentlich bezeichneten Personen gelenkt werden, so daß diese die gesetzlichen Voraussetzungen zum Lenken des Mietfahrzeuges besitzen. Wird das Fahrzeug unberechtigten Personen zum Lenken überlassen, haftet der Mieter für allen Schaden, auch wenn dieser ohne sein Verschulden eintritt. Diese Haftung kann auch durch „Haftungsreduktion“ (Pkt. 7) nicht ausgeschlossen werden.
Überläßt der Mieter das Fahrzeug im Sinne dieses Vertrages berechtigten Personen zum Lenken hat er sich stets auch persönlich davon zu überzeugen, daß diese eine gültige Lenkerberechtigung besitzen und zum Lenken des Fahrzeuges geeignet sind. Der Mieter haftet stets für das Verhalten der jeweiligen Lenker des Fahrzeuges wie für sein eigenes.

4. UNFALL
Bei Eintritt eines Verkehrsunfalles hat sich der Mieter oder jeweilige Lenker entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen , den allgemeinen Versicherungsbedingungen über Haftpflicht und Kaskoversicherung und den Bestimmungen dieses Vertrages zu verhalten. Insbesondere ist er verpflichtet:

  1. sofort anzuhalten
  2. notwendige Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Personen- oder Sachschadens zu treffen.
  3. an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, Namen und Anschrift beteiligter Personen und Zeugen, polizeiliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherer festzuhalten, sowie der VermiterIn eine genaue Unfalldarstellung samt Skizze zu geben.
  4. keine Schuld- oder Haftungserklärung abzugeben
  5. sofort die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen und den Unfall unbedingt aufnehmen zu lassen, auch wenn kein Personenschaden eingetreten ist. Wird seitens Polizei oder Gendarmerie die Unfallaufnahme an Ort und Stelle verweigert, kann ersatzweise Selbstanzeige erstattet werden. Auch diese hat unverzüglich zu erfolgen.
  6. die Vermieterin sofort telefonisch , telegrafisch oder falls dies nicht möglich ist brieflich zu benachrichtigen und deren Weisung abzuwarten.

5. VERSICHERUNGSSCHUTZ – HAFTPFLICHT
Die Vermieterin gewährt unter Zugrundelegung der, für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltenden bestimmungen sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung.
Die Deckungssumme beträgt € 10.000.000.
Der Selbstbehalt des Mieters beträgt € 250 pro Schadensfall, sofern alle Bestimmungen dieses Vertrges eingehalten wurden. Im Fahrzeug befindliche Gegenstände des Mieters oder der von ihm mitgeführten Personen sind nicht versichert.

6. HAFTUNG FÜR SCHÄDEN AM MIETFAHRZEUG
Der Mieter haftet für alle selbstverschuldeten Schäden am Mietfahrzeug, sowie Beschädigungen durch unbekannte Gegner, egal welche Versicherungen die Vermiterin selbst für das Fahrzeug abgeschlossen hat, ebenso für Schadenersatzansprüche wie z.B. Abschleppkosten, Verdienstentgang und Wertminderung.
Bei Verstößen gegen Punkt 4a – f und Punkt 7a bis 7d trifft den Mieter die volle Haftung auch ohne Vorliegen eines Verschuldens am Zustandekommen der Beschädigung des Mietfahrzeuges. Als Verdienstentgang sind ohne Schadensnachweis für jeden Tag der Nichtverwendbarkeit des Mietfahrzeuges der Tagespreis (Normaltarif) sowie 100 km (Normaltarif) zu bezahlen. Der Mieter verzichtet in diesem Zusammenhang auf die Geltendmachung des richterlichen Mäßigungsrechtes.

6A) Für Schäden die durch Fahrzeuginsassen, Be- und Entladen sowie durch den Transport von Gütern am Mietfahrzeug entstehen ist der Mieter in vollem Umfang haftbar. Eine Haftungsbefreiung (Punkt 7) kommt nicht zur Anwendung.

6B) Der Mieter haftet für den, seitens unseres Haftpflicht- als auch Kaskoversichers verrechneten Schadensbeitrag in Höhe von € 363,36, sowie für die allenfalls seitens der Versicherung in Anrechnung gebrachte Malus-Mehrprämie, sofern

  1. ein Schadensfall der Vermieterin nicht, oder verspätet gemeldet wird,
  2. unrichtige Angaben über einen Schadensfall gemacht werden,
  3. der Vorfall nicht behördlich aufgenommen wurde,
  4. das Fahrzeug von einem, dazu nicht berechtigten Lenker gefahren wurde,
  5. das Mietfahrzeug im Ausland, auch mit Zustimmung der Vermieterin, benützt wurde.
  6. Schäden an fremden Fahrzeugen oder Sachen durch überstehendes Ladegut verursacht werden.
  7. Schäden an fremden Fahrzeugen oder Sachen durch Ladetätigkeit verursacht werden.

7. HAFTUNGSREDUKTION
Durch Zahlung einer zusätzlichen Gebühr wird die Haftung des Mieters für Schäden am Mietfahrzeug als auch in der Haftpflich infolge selbstverschuldeter, leicht fahrlässig verursachter Verkehrsunfälle oder bei unbekanntem Gegner auf einen Betrag (pro Schadensfall) € 250/300 oder nach schriftlicher Vereinbarung reduziert.
Die Haftungsreduktion tritt außer Kraft; bei Verstößen gegen Pkt. 4a-f, 6A, 6B sowie 7a-f.
Bei Beschädigung von Fahrzeugaufbauten (Kofferaufbau, Ladebordwand, Pritschen-Planen und Planengestelle), Außenspiegel sowie Reifen und Folgenschäden ist eine Haftungsreduktion ausgeschlossen. Für solche Schäden haftet der Mieter in vollem Umfang.

Die volle Haftung des Mieters tritt auch dann ein, wenn der Mieter oder Fahrer

  1. das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 der StVO 1960 lenkte oder unter Drogeneinfluß stand.
  2. das Fahrzeug zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck benutzt wird, (z. B: Motorsportveranstaltungen) oder mehr Personen als nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässig befördert wurden oder das Fahrzeug überladen wurde.
  3. bei Verstößen gegen Punkt 4a-f
  4. das Fahrzeug unberechtigten Personen übertragen wird
  5. ein Unfall vorsätzlich oder grob Fahrlässig herbeigeführt wird.
  6. das Fahrzeug auf Baustellen, Privatwegen, im Gelände oder auf nicht öffentlichen Straßen benützt wird.

8. VERJÄHRUNG
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Für Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus einer Beschädigung des Mietfahrzeuges sowie aus Pkt. 6 B dieses Vertrages wird eine dreijährige Verjährungsfrist vereinbart.

9. MIETDAUER und RÜCKGABE
Als Miettag gilt bei Normaltarif jeweils ein Zeitraum von 24 Stunden ab Mietbeginn. Bei Pauschalmieten beginnt und endet der Miettag jeweils um 07:00 Uhr. Halbtagesmieten jeweils 7:00 Uhr bis 12:00, oder 13:00 bis 18:00 oder 17:00 Uhr bis 07:00 Uhr.
Die Miete beginnt und endet an den im Mietvertrag vereinbarten Ort und Zeitpunkt. Verlängerungen der Mietdauer sind spätestens 48 Stunden vor Mietende mit der Vermieterin schriftlich zu vereinbaren. Eine einseitige Mitteilung des Mieters die Miete zu verlängern ist nicht möglich.
Die Vermieterin ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Fahrzeug auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder besondere Umstände vorliegen, die an der Zuverlässigkeit des Mieters Zweifel aufkommen lassen. Bei Ablauf der Miete, aus welchem Grunde immer, kann die Vermieterin das Fahrzeug auch gegen den Willen des Mieters zurücknehmen.
Der Mieter hat kein Zurückbehaltungs- oder Kompensationsrecht.
Der Mietwagen kann, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nur während der Geschäftszeit zurückgegeben werden. Eine nicht vereinbarte Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters. Bei nicht vereinbarter Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeiten trägt der Mieter die VOLLE HAFTUNG für Beschädigung oder DIEBSTAHL des Fahrzeuges . Eine Haftungsbefreiung gem. Pkt. 7 kommt nicht zum Tragen.

Bei jedem, auch unverschuldetem Verzug in der Rückgabe des Fahrzeuges, dessen Papiere oder Schlüssel verlängert sich der Mietvertrag bis zur tatsächlichen Rückgabe. Andere Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben hievon unberührt. Verzug in der Rückgabe liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht bis zur vereinbarten Stunde zurückgegeben ist. Für Zu- und Rückführung können Kosten in der Höhe von € 0,72 pro Kilometer berechnet werden und zwar ab Heimatgarage.
Im Falle eines Gebrechens oder eines Verkehrsunfalles, wodurch der Mietwagen fahrunfähig wird, endet die Mietdauer mit Übergabe des Fahrzeuges an die Vermieterin an Ort und Stelle. Der Mieter hat immer für eine ordnungsgemäße Verwahrung des Fahrzeuges Sorge zu tragen.

10. ANZAHLUNG/KAUTION
Bei Anmietung des Fahrzeuges kann die Vermieterin je nach Art und Dauer der Miete eine Kaution bis zur Höhe des Fahrzeugwertes zuzüglich der Mietkosten verlangen. Die Mindeskaution beträgt € 350,– . Die Anzahlung/Kaution wird bei Abrechnung der Miete in Anrechnung gebracht.

10A) FÄLLIGKEIT der MIETE
Der Mietpreis ist bei Rückgabe des Fahrzeuges in „BAR“ fällig.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat, sowie Mahn/Inkassospesen berechnet.

Pauschalmieten bzw. Sonderpreise gelten nur bei Einhaltung der gegenseitigen Vereinbarungen in diesem Betrag, im Besonderen der vereinbarten Mietdauer und sofortiger Abrechnung/Barzahlung bei Mietende, selbst dann, wenn durch eine hinterlegte Kaution die Mietkosten gedeckt sind. Andernfalls wird die Miete zum NORMALTARIF verrechnet, zumindest aber eine Manipulationsgebühr von € 13,08 verrechnet.

Für Schadensersatzforderungen hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeuges einen Vorschuß in der Höhe der voraussichtlichen Schadensumme zu erlegen.

10B) KREDITKARTEN
Über Kreditkarteninstitute verrechnete Mieten gelten als Barzahlung. Der Mieter erklärt sich durch Vorlage seiner Kreditkarte unwiderruflich damit einverstanden, dass alle aus diesem Mietvertrag entstehenden Forderungen der Vermiterin über das jeweilige Kreditkarteninstitut, – auch in Teilbeträgen – abgerechnet, sowie entsprechende Deckungszusagen eingeholt werden.

11. KILOMETERZÄHLER
Bei Versagen des Kilometerzähler muß die Vermieterin sofort benachrichtigt werden und der Schaden in der nächstgelegenen Fachwerkstatt behoben werden. Bei absichtlicher Beschädigung des Kilometerzähler oder der Plomben ist die Vermieterin berechtigt, pro Tag eine Fahrtstrecke von 1000 Kilometer (Normaltarif), zusätzlich zur vereinbarten Miete, zu verrechnen.

12. REPARATUREN
Die Kosten der Reparaturen für den normalen Verschleiß trägt die Vermieterin. sollte sich wahrend der Mietdauer die Notwendigkeit einer Reparatur ergeben, hat der Mieter diese unverzüglich bei der nächsten befugten Werkstätte feststellen zu lassen und das Einverständnis der Vermieterin, die den Auftrag an die Werkstätte erteilt und die Kosten der Reparatur übernimmt, einzuholen. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden des Mieters – welcher Art auch immer – die auf ein Versagen des Fahrzeuges oder seiner Vorrichtungen zurückzuführen sind, und zwar unabhängig von der Ursache des Verschuldens.

13. STRAFEN/GEBÜHREN
Alle Gebühren, Strafen und Kosten die wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Benützung des Fahrzeuges nach diesem Vertrag gegen den Mieter oder gegen den Vermieter oder zu Lasten des Fahrzeuges verhängt werden, es sei den sie sind auf Verschulden der Vermieterin zurückzuführen, trägt der Mieter.

14. ERFÜLLUNGSORT und GERICHTSSTAND
Erfüllungsort dieses Vertrages ist Wien. für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden gegenseitigen Verbindlichkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Gegenüber Personen, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gelten die Bestimmungen des §§ 14 Abs. 1 und 3. KSchG.
In allen Fällen wird die Anwendung des österreichischen Rechtes vereinbart.

15. NEBENABREDEN und ÄNDERUNGEN
Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit unabdingbar der Schriftlichkeit und zwar auf dem von Mieter und Vermieterin Unterfertigten Mietvertrag, desgleichen Änderungen dieses Vertrages insbesondere dieses Punktes.

16. MITHAFTUNG
Jeder Unterzeichner dieses Vertrages (Mieter/Fahrer) haftet neben der natürlichen oder juristischen Person für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.

17. DIEBSTAHL/VERLUST
Bei Diebstahles Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet unverzüglich polizeiliche Anzeige zu erstatten. (Bei Diebstählen im Ausland ist diese Meldung am Ort des Diebstahls und zusätzlich bei einer dafür zuständigen österreichischen Behörde zu erstatten).
Die Bestätigungen über die erfolgten Anzeigen sowie die Fahrzeugpapiere und Schlüssel sind der Vermieterin zu übergeben, wobei die Miete mit dem Zeitpunkt der Übergabe endet.
Bei Verlust der Fahrzeugpapiere hat der Mieter eine Verlustanzeige zu erstatten und die Kosten für die Wiederbeschaffung zu ersetzen.

18. STORNOGEBÜHR
Die Stornogebühr beträgt über 24 Stunden vor der voraussichtlichen Anmietung 50%, und unter 24 Stunden vor der voraussichtlichen Anmietung 100%. Weiters sind die neuen AGB`s ab 01.09.2012 gültig.

19. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zu folge. Der restliche Vertragsinhalt bleibt demzufolge unverändert rechtsgültig.